Die EKAS und die Durchführungsorgane

Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA)

Gemäss Artikel 47 VUV beaufsichtigen die Kantone / kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug zuständige Stelle ("kantonale Arbeitsinspektorate"). Der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz IVA ist eine Vereinigung der kantonalen Arbeitsinspektorate. Link

SECO

Im Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist der Leistungsbereich Arbeitsbedingungen für Fragen rund um den Gesundheitsschutz von Erwerbstätigen zuständig und der Direktion für Arbeit zugeordnet. Das SECO ist für die in Artikel 48 VUV aufgeführten Fälle und Betriebe zuständig. Link

Suva

Die Suva verfügt in ihrem Departement Gesundheitsschutz über eine Organisation zur wirkungsvollen Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in der Schweiz. Die Suva ist das zuständige Durchführungsorgan für die Artikel 49 und 50 VUV. Link

Adressen der Durchführungsorgane

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Fachorganisationen

Nebst den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes und der Suva beaufsichtigen spezialisierte Organisationen, sogenannte Fachorganisationen (vgl. Artikel 85 Absatz 3 UVG und Artikel 51 VUV), die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Betrieben. Link